Was muss eine Vergütungsvereinbarung mit Zeithonorar nach dem RVG enthalten?

Fragen • Vergütung

Was muss eine Vergütungsvereinbarung mit Zeithonorar nach dem RVG enthalten?

Wer nach Stunden abrechnet, braucht eine wirksame Vergütungsvereinbarung und eine nachvollziehbare Zeiterfassung. Fehlt eines davon, droht der Rückfall auf die gesetzliche Vergütung oder Streit über die Abrechnung.

Kurze Antwort

  1. Die Vereinbarung bedarf der Textform und muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet sein (§ 3a Abs. 1 RVG).
  2. Sie muss von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht stehen.
  3. Der Mandant ist darauf hinzuweisen, dass die Gegenseite im Regelfall nur die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
  4. Abgerechnete Stunden sollten mit Datum und Tätigkeit nachvollziehbar dokumentiert sein.

Rechtlicher Rahmen

  • § 3a RVG regelt Form und Inhalt der Vergütungsvereinbarung.
  • In gerichtlichen Verfahren darf grundsätzlich keine geringere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden (§ 49b Abs. 1 BRAO, § 4 RVG).
  • Ein Erfolgshonorar ist nur in den Grenzen des § 4a RVG zulässig.

Praxisbeispiel

Eine Kanzlei vereinbart für eine arbeitsrechtliche Beratung einen Stundensatz in Textform. Jede Tätigkeit wird am selben Tag mit Dauer und Beschreibung in der Akte erfasst. Die Rechnung listet die Einträge auf, sodass der Mandant jede abgerechnete Stunde nachvollziehen kann.

Häufige Fehler

  • Stundensatz nur mündlich oder versteckt in den Mandatsbedingungen vereinbaren.
  • Zeiten am Monatsende aus dem Gedächtnis rekonstruieren.
  • Pauschale Einträge wie „Aktenbearbeitung“ ohne Beschreibung.

Wie 4lawyers hilft

  • Zeiterfassung pro Akte und Tätigkeit.
  • Erfasste Zeiten bleiben mit Mandant und Akte verknüpft, als Grundlage der Honorarrechnung.
  • Die unterschriebene Vergütungsvereinbarung kann als Dokument in der Akte abgelegt werden.