Darf ein Anwalt Kanzleisoftware in der Cloud nutzen?

Fragen • Verschwiegenheit

Darf ein Anwalt Kanzleisoftware in der Cloud nutzen?

Seit 2017 erlaubt das Gesetz ausdrücklich, externe Dienstleister wie Cloud-Anbieter einzubinden. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt dabei vollständig beim Anwalt.

Kurze Antwort

  1. Ja, Anwälte dürfen Dienstleister wie Cloud-Anbieter einbinden (§ 43e BRAO).
  2. Der Dienstleister ist sorgfältig auszuwählen und in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
  3. Er darf nur Zugang zu den Informationen erhalten, die für seine Leistung erforderlich sind.
  4. Daneben gelten die Pflichten der DSGVO, insbesondere ein Auftragsverarbeitungsvertrag.

Rechtlicher Rahmen

  • § 43a Abs. 2 BRAO: Pflicht zur Verschwiegenheit.
  • § 43e BRAO: Inanspruchnahme von Dienstleistungen.
  • § 203 StGB: Strafbarkeit der Verletzung von Privatgeheimnissen; die Einbindung erforderlicher Dienstleister ist seit 2017 ausdrücklich geregelt.
  • Art. 28 DSGVO: Vertrag zur Auftragsverarbeitung.

Praxisbeispiel

Eine Kanzlei führt ihre Akten künftig in einer Cloud-Software. Vor dem Start schließt sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag, verpflichtet den Anbieter in Textform zur Verschwiegenheit und legt fest, dass jede Mitarbeiterin ein eigenes Konto nutzt.

Häufige Fehler

  • Software einführen, ohne den Anbieter zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
  • Ein gemeinsames Konto für die ganze Kanzlei.
  • Mandantendokumente über private E-Mail-Postfächer austauschen.

Wie 4lawyers hilft

  • Eigene Konten für jedes Kanzleimitglied statt gemeinsamer Zugangsdaten.
  • Akten, Mandanten und Dokumente an einem Ort statt in verstreuten E-Mails.
  • Fragen Sie vor Vertragsschluss die Unterlagen zur Auftragsverarbeitung an.